LAWCONSULT AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung Oktober 2026 · V5
Einleitung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen, welche die jeweilige Dienstleistungsvereinbarung der LAWCONSULT AG ergänzen und mit dieser eine Einheit bilden. Der allgemeine Teil (A) gilt für alle Module. Der besondere Teil (B) regelt die Inhouse-Legal-Beratung mit Monatspauschale (Modul 1), die Übernahme von Verwaltungsratsmandaten (Modul 2) und die Beratung auf Stundenbasis (Modul 3). Die Schlussbestimmungen (C) gelten wiederum für alle Module.
A. Allgemeiner Teil
Art. 1: Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Zusammenarbeit zwischen der LAWCONSULT AG, Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern (nachfolgend «Auftragnehmerin»), und ihren Auftraggebern (nachfolgend «Auftraggeber»). Bei Verwaltungsratsmandaten (Modul 2) ist Auftraggeber die Gesellschaft (nachfolgend «Gesellschaft»), in deren Verwaltungsrat die Auftragnehmerin eine Person entsendet (nachfolgend «Mandatsträger»). Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
1.2 Die jeweilige Dienstleistungsvereinbarung und diese AGB bilden zusammen den Vertrag (nachfolgend «Vertrag»). Massgebend ist die Fassung der AGB, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Dienstleistungsvereinbarung gilt und dieser beiliegt; vorbehalten bleibt Art. 20.2.
1.3 Bei Widersprüchen geht die Dienstleistungsvereinbarung diesen AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Die Bestimmungen des besonderen Teils (B) gehen jenen des allgemeinen Teils (A) vor.
1.4 Soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Art. 2: Leistungen, Beizug Dritter und Memoranden
2.1 Umfang und Schwerpunkt der Leistungen sowie die verantwortliche Person (Berater bzw. Mandatsträger) werden in der Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. Die Auftragnehmerin ist frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein; vorbehalten bleibt die nach Modul 1 reservierte Kapazität.
2.2 Die Auftragnehmerin bestimmt Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung grundsätzlich selbst und berücksichtigt dabei die geschäftlichen Bedürfnisse des Auftraggebers.
2.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eigene Mitarbeitende, mit ihr verbundene Gesellschaften sowie fachlich qualifizierte Dritte beizuziehen und ihnen Aufgaben zu übertragen (Art. 398 Abs. 3 OR). Für beigezogene Dritte haftet sie nur für gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR). Dritte mit eigener Rechnungsstellung werden nur nach vorgängiger Absprache mit dem Auftraggeber beigezogen.
2.4 Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt die Auftragnehmerin in allen Modulen Memoranden, Legal Opinions, Gutachten und andere schriftliche Beurteilungen (nachfolgend «Memoranden»). Diese beruhen auf dem vom Auftraggeber mitgeteilten Sachverhalt und den von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die Auftragnehmerin nicht überprüft, sowie auf der Rechtslage am Datum des Memorandums. Eine Pflicht zur späteren Aktualisierung besteht nicht. Behörden und Gerichte können von der Beurteilung abweichen.
2.5 Memoranden sind ausschliesslich für den Auftraggeber bestimmt. Ihre Weitergabe an Dritte oder eine Berufung Dritter darauf bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin; gegenüber Dritten übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung. Steuerliche Folgen werden nur berücksichtigt, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist (Art. 9).
2.6 Memoranden werden in Modul 1 im Rahmen des Stundenkontingents, in Modul 2 als Zusatzleistung nach Art. 13.3 und in Modul 3 nach Aufwand abgerechnet. In Modul 2 erstellt die Auftragnehmerin Memoranden als Beraterin der Gesellschaft und nicht in Ausübung der Organfunktion des Mandatsträgers.
Art. 3: Rechnungsstellung, Zahlung und Mehrwertsteuer
3.1 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 Prozent (Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 OR).
3.2 Eine Rechnung gilt als genehmigt, wenn bei der Auftragnehmerin nicht innert 20 Tagen nach Erhalt ein schriftlicher und begründeter Widerspruch eingeht.
3.3 Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin nach vorgängiger Anzeige in Textform ihre Leistungen bis zur Zahlung zurückbehalten. Dringliche oder fristgebundene Handlungen bleiben vorbehalten; die Pflichten des Mandatsträgers aus seiner Organstellung bleiben unberührt.
3.4 Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz. Leistungen an Empfänger mit Sitz im Ausland unterliegen nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) in der Regel nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer.
3.5 Reisekosten und andere Auslagen werden gegen Beleg nach Aufwand verrechnet.
3.6 Mehrere Auftraggeber haften für sämtliche Forderungen aus dem Vertrag solidarisch. Der Auftraggeber kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen.
Art. 4: Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und informiert sie über alle relevanten Ereignisse und Umstände.
4.2 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, trägt er die daraus entstehenden Folgen wie Mehraufwand oder Verzögerungen.
4.3 Der Auftraggeber bestätigt auf Verlangen die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Informationen und Unterlagen.
Art. 5: Geheimhaltung
5.1 Die Auftragnehmerin behandelt alle Informationen über den Auftraggeber und dessen Geschäftstätigkeit vertraulich. Sie gibt diese nur an nach Art. 2.3 beigezogene Personen, die ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, oder mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an andere Dritte weiter.
5.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, von Dritten rechtmässig erlangt wurden oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
5.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragsdauer und fünf Jahre über das Vertragsende hinaus. Gesetzliche und organschaftliche Schweigepflichten, insbesondere jene des Mandatsträgers, gelten unbefristet.
5.4 Die Auftragnehmerin darf den Namen des Auftraggebers ohne Angaben zum Inhalt des Mandats als Referenz nennen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
Art. 6: Unterlagen und Aufbewahrung
6.1 Bei Vertragsende gibt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber dessen Originalunterlagen zurück.
6.2 Die Auftragnehmerin und der Mandatsträger dürfen zu Dokumentationszwecken, zur Wahrung eigener Ansprüche und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten Kopien der mandatsrelevanten Unterlagen aufbewahren. Die Akten werden während zehn Jahren nach Vertragsende aufbewahrt und danach vernichtet bzw. gelöscht.
Art. 7: Datenschutz
7.1 Die Auftragnehmerin bearbeitet Personendaten des Auftraggebers, seiner Mitarbeitenden und weiterer betroffener Personen als Verantwortliche nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und, soweit anwendbar, nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO). Sie bearbeitet diese Daten zur Erfüllung des Vertrags und gesetzlicher Pflichten sowie zur Wahrung eigener Ansprüche.
7.2 Die Auftragnehmerin kann Personendaten im erforderlichen Umfang an nach Art. 2.3 beigezogene Personen sowie an IT-, Hosting- und E-Mail-Dienstleister bekanntgeben. Diese können Personendaten auch ausserhalb der Schweiz bearbeiten, namentlich in Deutschland und in den USA. Die Bekanntgabe ins Ausland erfolgt gestützt auf einen Angemessenheitsbeschluss des Bundesrates oder auf geeignete Garantien wie Standarddatenschutzklauseln.
7.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er der Auftragnehmerin Personendaten Dritter rechtmässig bekanntgibt und die betroffenen Personen soweit erforderlich informiert.
7.4 Bearbeitet die Auftragnehmerin Personendaten im Auftrag des Auftraggebers (Art. 9 DSG), namentlich im Rahmen laufender Rechtsfunktionen nach Modul 1, schliessen die Parteien auf Verlangen eine Auftragsbearbeitungsvereinbarung ab.
7.5 Für die Rechte der betroffenen Personen, die Datensicherheit und die Kontaktstelle (datenschutz@lawconsult.ch) gilt die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin (lawconsult.ch/datenschutz/) sinngemäss.
Art. 8: Sorgfalt und Haftung
8.1 Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt. Sie schuldet kein bestimmtes Resultat und keinen bestimmten Erfolg.
8.2 Die Haftung der Auftragnehmerin für leichte Fahrlässigkeit, auch jene ihrer Hilfspersonen, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; für beigezogene Dritte gilt Art. 2.3. Für mittlere Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Betrag der im betreffenden Mandat verrechneten und bezahlten Vergütung beschränkt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt vorbehalten (Art. 100 Abs. 1 OR).
8.3 Ist eine Leistung mangelhaft, hat die Auftragnehmerin vorab das Recht zur Nachbesserung.
8.4 Für die Tätigkeit des Mandatsträgers in Organfunktion gelten Art. 15 und die gesetzlichen Bestimmungen. Für Zusatzleistungen der Auftragnehmerin in Modul 2, namentlich Memoranden, gilt dieser Art. 8.
Art. 9: Steuerrechtliche Aspekte
9.1 Die Auftragnehmerin erbringt keine steuerrechtliche Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich als Teil des Leistungsumfangs in der Dienstleistungsvereinbarung aufgeführt ist. Andernfalls werden steuerliche Folgen der behandelten Rechtsfragen und Sachverhalte nicht berücksichtigt.
9.2 Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die steuerlichen Folgen der behandelten Themen und Massnahmen durch Fachleute wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
9.3 Soweit keine steuerrechtliche Beratung vereinbart ist, haftet die Auftragnehmerin, soweit gesetzlich zulässig, nicht für nachteilige steuerliche Folgen, namentlich nicht im Bereich der Einkommens-, Gewinn-, Vermögens-, Kapital-, Grundstückgewinn-, Schenkungs- und Erbschaftssteuern, der Verrechnungssteuer, der Mehrwertsteuer und der Stempelabgaben.
9.4 Soweit keine steuerrechtliche Beratung vereinbart ist, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin und den Mandatsträger von Ansprüchen, Schäden und Kosten frei, die sich aus der unterlassenen steuerlichen Prüfung ergeben, und leistet dafür auf erstes Verlangen eine angemessene Sicherheit.
B. Besonderer Teil
Modul 1: Inhouse-Legal (Monatspauschale)
Art. 10: Rechtsnatur und Leistungsinhalt
10.1 Mit Modul 1 übernimmt die Auftragnehmerin für den Auftraggeber die Funktion einer externen Rechtsabteilung (Inhouse-Legal). Der Vertrag ist ein gemischter Vertrag eigener Art (Innominatvertrag). Er verbindet die laufende Rechtsberatung mit (a) der exklusiven Reservierung von Kapazität und Erreichbarkeit für den Auftraggeber (Bereitschafts- und Vorhalteleistung), (b) der Einarbeitung in Organisation, Vertragsbestand und Abläufe des Auftraggebers sowie (c) laufenden Rechtsfunktionen wie Vertragsverwaltung, Fristenkontrolle und Compliance-Monitoring gemäss Dienstleistungsvereinbarung.
10.2 Die Parteien halten fest, dass die Bereitschafts- und Vorhalteleistung ein wesentliches und eigenständiges Vertragselement ist. Die Auftragnehmerin richtet ihre Kapazitätsplanung danach aus und verzichtet im Umfang der reservierten Kapazität auf die Annahme anderer Mandate. Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und Entschädigung nach Art. 12 bilden das Gegenstück dazu.
10.3 Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen als selbständige Unternehmerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die eingesetzten Personen sind ausschliesslich bei der Auftragnehmerin angestellt oder als deren Organ tätig; diese allein übt das Weisungsrecht und die Personalhoheit aus und trägt sämtliche Arbeitgeberpflichten, namentlich Lohn und Sozialversicherungsbeiträge. Die eingesetzten Personen werden nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterstehen nicht dessen Weisungsrecht. Der Auftraggeber erteilt Weisungen ausschliesslich der Auftragnehmerin und nur in Bezug auf den Inhalt des Auftrags (Art. 397 OR).
10.4 Die Parteien schliessen ausdrücklich aus, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den eingesetzten Personen oder ein Personalverleih im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) begründet wird. Die Bezeichnung «Inhouse-Legal» umschreibt ausschliesslich die Funktion der Leistung. Stellt der Auftraggeber Infrastruktur wie Arbeitsplatz, E-Mail-Adresse oder Systemzugänge zur Verfügung, ändert dies daran nichts; die eingesetzten Personen treten nach aussen als Beauftragte der Auftragnehmerin auf.
10.5 Die Auftragnehmerin ist in ihrer fachlichen Beurteilung unabhängig.
10.6 Die reservierte Kapazität (Stundenkontingent) und die Reaktionszeit werden in der Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. Das Stundenkontingent wird als Durchschnitt pro Kalenderquartal berechnet. Nicht bezogene Stunden verfallen am Quartalsende; sie werden weder übertragen noch vergütet.
Art. 11: Vergütung
11.1 Die Monatspauschale gemäss Dienstleistungsvereinbarung ist das Entgelt für die Bereitschafts- und Vorhalteleistung sowie für die Leistungen im Rahmen des Stundenkontingents. Sie wird monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme geschuldet; bezahlte Monatspauschalen werden nicht zurückerstattet.
11.2 Überschreitet der Aufwand das Stundenkontingent eines Quartals um bis zu 10 Prozent, kann die Auftragnehmerin die Mehrstunden ohne vorgängige Rücksprache zum Stundensatz gemäss Dienstleistungsvereinbarung verrechnen. Weitergehende Mehrstunden werden nur nach vorgängiger Vereinbarung in Textform (E-Mail genügt) erbracht und zum gleichen Stundensatz verrechnet.
11.3 Kommt keine Vereinbarung nach Art. 11.2 zustande, kann die Auftragnehmerin nach vorgängiger Anzeige in Textform weitere Leistungen bis zum Quartalsende zurückstellen. Dringliche oder fristgebundene Handlungen nimmt sie in jedem Fall wahr.
11.4 Mehrstunden werden quartalsweise abgerechnet.
Art. 12: Laufzeit und Beendigung
12.1 Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab Inkrafttreten. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf ein Monatsende gekündigt werden, frühestens auf das Ende der Mindestlaufzeit.
12.2 Beendet der Auftraggeber den Vertrag unter Missachtung von Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist, bleibt die Monatspauschale bis zu dem Zeitpunkt geschuldet, auf den der Vertrag ordentlich hätte beendet werden können.
12.3 Sollte Art. 404 OR auf diesen Vertrag zwingend anwendbar sein, gilt eine Beendigung durch den Auftraggeber vor dem ordentlichen Beendigungszeitpunkt nach Art. 12.1 als Beendigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR). In diesem Fall tritt an die Stelle von Art. 12.2 eine Entschädigung als pauschalierter Ersatz des Schadens aus der Vorhaltung reservierter Kapazitäten und dem Verzicht auf andere Mandate. Sie beträgt bei einer Beendigung im ersten Vertragsjahr sechs, danach drei Monatspauschalen, höchstens jedoch die Summe der Monatspauschalen bis zum ordentlichen Beendigungszeitpunkt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
12.4 Das Recht jeder Partei zur Beendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Beendet der Auftraggeber den Vertrag aus einem wichtigen, von der Auftragnehmerin zu vertretenden Grund, ist keine Entschädigung nach Art. 12.2 oder 12.3 geschuldet.
Modul 2: Verwaltungsratsmandate
Art. 13: Vergütung
13.1 Die Gesellschaft entschädigt die Auftragnehmerin für die Entsendung des Mandatsträgers mit einer Jahrespauschale gemäss Dienstleistungsvereinbarung. Diese wird pro rata auf Ende jedes Kalenderquartals in Rechnung gestellt; bei Beginn oder Ende des Mandats während eines Kalenderjahres ist sie pro rata geschuldet.
13.2 Mit der Jahrespauschale abgegolten sind die Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie die mandatsbezogene Korrespondenz und Abstimmung im Rahmen des Stundenbudgets gemäss Dienstleistungsvereinbarung.
13.3 Aufwand über das Stundenbudget hinaus sowie Zusatzleistungen wie Memoranden werden zum Stundensatz gemäss Dienstleistungsvereinbarung monatlich abgerechnet, sofern die Gesellschaft sie angeordnet oder vorgängig in Textform bestätigt hat. Die Anordnung oder Bestätigung erfolgt nach Massgabe der Zeichnungsberechtigung oder durch die in der Dienstleistungsvereinbarung bezeichnete Ansprechperson der Gesellschaft; der Mandatsträger wirkt dabei nicht mit.
13.4 Sämtliche Vergütungen aus dem Mandat sind ausschliesslich an die Auftragnehmerin zu bezahlen. Der Mandatsträger hat gegenüber der Gesellschaft keinen eigenen Vergütungsanspruch. Die Auftragnehmerin rechnet allfällige Sozialversicherungsbeiträge auf der Vergütung ab.
13.5 Spesen werden gegen Beleg nach Aufwand erstattet.
Art. 14: Stellung, Pflichten und Rechte des Mandatsträgers
14.1 Der Mandatsträger übt das Mandat persönlich, sorgfältig und getreu aus und wahrt die Interessen der Gesellschaft (Art. 717 OR). Er ist in der Ausübung seiner Organfunktion unabhängig; die Auftragnehmerin hat ihm gegenüber insoweit kein Weisungsrecht.
14.2 Die organschaftliche Treue- und Schweigepflicht geht allen Pflichten des Mandatsträgers gegenüber der Auftragnehmerin vor. Er gibt Informationen der Gesellschaft an die Auftragnehmerin nur weiter, soweit dies für die Abwicklung des Vertrags, die Abrechnung oder die Wahrung eigener Ansprüche erforderlich ist.
14.3 Die Gesellschaft sorgt für die Eintragung des Mandatsträgers im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien und gewährt ihm Zugang zu allen für die Ausübung des Mandats erforderlichen Informationen und Unterlagen (Art. 715a OR).
14.4 Die Auftragnehmerin und der Mandatsträger beachten die rechtmässigen Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats.
Art. 15: Haftung und Versicherung
15.1 Die Gesellschaft hält die Auftragnehmerin und den Mandatsträger, soweit gesetzlich zulässig, von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Mandat schadlos, ausgenommen bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Mandatsträgers. Der Mandatsträger kann die Rechte nach diesem Art. 15 selbständig geltend machen (Art. 112 Abs. 2 OR).
15.2 Droht eine Verantwortlichkeitsklage, haben die Auftragnehmerin und der Mandatsträger Anspruch auf Einsicht in und Herausgabe der massgebenden Geschäftsunterlagen sowie auf eine angemessene Kostengutsprache bzw. Sicherstellung der Verteidigungskosten.
15.3 Die Gesellschaft schliesst zugunsten des Mandatsträgers eine Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit der in der Dienstleistungsvereinbarung festgelegten Mindestdeckung ab und hält diese während des Mandats und einer angemessenen Nachhaftungsfrist aufrecht. Ist die Versicherung 90 Tage nach der Wahl nicht abgeschlossen, darf der Mandatsträger sie auf Kosten der Gesellschaft abschliessen.
Art. 16: Pflichten der Gesellschaft
16.1 Die Gesellschaft sorgt für ausreichende Liquidität und ergreift bei finanziellen Schwierigkeiten rechtzeitig Sanierungsmassnahmen.
16.2 Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten nach erfolgloser Mahnung nicht nach, ist der Mandatsträger berechtigt, sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Die zwingenden gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrats bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725 ff. OR) bleiben vorbehalten.
Art. 17: Beginn und Beendigung
17.1 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft; das Mandat beginnt mit der rechtsgültigen Wahl des Mandatsträgers. Kommt die Wahl nicht innert sechs Monaten zustande, endet der Vertrag; bis dahin erbrachte Leistungen werden zum Stundensatz gemäss Dienstleistungsvereinbarung vergütet.
17.2 Jede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf ein Monatsende kündigen. Der Mandatsträger tritt auf das Ende der Kündigungsfrist als Mitglied des Verwaltungsrats zurück.
17.3 Die Generalversammlung kann den Mandatsträger jederzeit abberufen (Art. 705 Abs. 1 OR), und der Mandatsträger kann jederzeit zurücktreten; in diesen Fällen endet auch der Vertrag. Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten (Art. 705 Abs. 2 OR): Wird der Mandatsträger ohne wichtigen Grund abberufen oder nicht wiedergewählt, bevor der Vertrag nach Art. 17.2 ordentlich beendet wäre, schuldet die Gesellschaft die Vergütung nach Art. 13.1 einschliesslich allfälliger Ausschussentschädigung pro rata bis zu dem Zeitpunkt, auf den der Vertrag frühestens ordentlich hätte beendet werden können. Ein Rücktritt zur Unzeit verpflichtet zu Schadenersatz.
17.4 Die Gesellschaft meldet das Ausscheiden des Mandatsträgers unverzüglich zur Löschung im Handelsregister an. Unterbleibt dies, kann der Mandatsträger die Löschung selbst anmelden (Art. 938b OR).
Modul 3: Beratung auf Stundenbasis
Art. 18: Vergütung, Vorschuss und Beendigung
18.1 In Modul 3 wird der Aufwand zum Stundensatz gemäss Dienstleistungsvereinbarung abgerechnet, nach Abschluss der Leistung oder periodisch, in der Regel monatlich.
18.2 Kostenschätzungen der Auftragnehmerin sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, da sich der Aufwand nicht zuverlässig im Voraus beurteilen lässt.
18.3 Die Auftragnehmerin kann die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeit von einem angemessenen Kostenvorschuss abhängig machen und weitere Vorschüsse verlangen. Vorschüsse werden mit der Schlussrechnung verrechnet; ein Überschuss wird zurückerstattet.
18.4 Jede Partei kann den Vertrag in Modul 3 unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen; Art. 404 OR bleibt vorbehalten. Geschuldet ist die Vergütung für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen; nicht verbrauchte Vorschüsse werden zurückerstattet.
C. Schlussbestimmungen
Art. 19: Vorrang, Teilnichtigkeit, Recht und Gerichtsstand
19.1 Der Vertrag geht allen früheren Vereinbarungen der Parteien zum gleichen Gegenstand vor. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; wo diese AGB die Textform vorsehen, genügt E-Mail. Vorbehalten bleibt Art. 20.2.
19.2 Sollten einzelne Bestimmungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt; dies gilt namentlich für Art. 12.
19.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Luzern. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
19.4 Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
19.5 Diese AGB und die Dienstleistungsvereinbarungen werden in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.
Art. 20: Änderungen und Stand dieser AGB
20.1 Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB kann unter lawconsult.ch/agb/ abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.
20.2 Die Auftragnehmerin kann diese AGB ändern, namentlich bei Änderungen der Rechtslage oder ihrer Prozesse. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt und gelten für bestehende Verträge als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht vor dem Inkrafttreten widerspricht. Widerspricht er, gelten für ihn die bisherigen AGB weiter.
20.3 Diese AGB haben den Stand Oktober 2026 und tragen die Versionsnummer 5 (V5).