Ablösung
0004-de RE320 Zivilgesetzbuch (ZGB) Stand 11.07.2026
Ablösung ist die Aufhebung eines bestehenden Rechtsverhältnisses privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur, in der Regel gegen Entschädigung, gestützt auf Parteivereinbarung, Gesetz, Urteil oder Staatsakt: Das belastende Recht erlischt, der Berechtigte wird finanziell abgefunden. Praktisch bedeutsam ist die Ablösung im Sachenrecht. Eine Dienstbarkeit kann vom Gericht gegen Entschädigung abgelöst werden, wenn sie für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat oder ein grobes Missverhältnis zur Belastung besteht (Art. 736 ZGB); Grundlasten sind nach Art. 786 ff. ZGB ablösbar, teils einseitig durch Schuldner oder Gläubiger. Im öffentlichen Recht erscheint die Ablösung etwa bei der Aufhebung altrechtlicher Wasser- und Nutzungsrechte.
English
Redemption 0004-en
Redemption is the extinction of an existing legal relationship under private or public law, as a rule against compensation, based on agreement, statute, judgment or an act of state: the encumbering right lapses and the beneficiary is indemnified. It matters above all in property law. A court may redeem an easement where it has lost all value for the dominant property or is grossly disproportionate to the burden (Art. 736 CC); land charges may be redeemed under Art. 786 et seq. CC. In public law, redemption extinguishes historic water and use rights.
Zitiervorschlag
Ablösung (0004-de), in: LAWPEDIA®-Glossar, bereitgestellt von LAWCONSULT AG, www.lawconsult.ch/lawpedia/de/abloesung, Stand: 11.07.2026 [abgerufen am …].
Die Einträge im LAWPEDIA®-Glossar dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung übernimmt die LAWCONSULT AG keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.