Dereliktion
0250-de RE320 Zivilgesetzbuch (ZGB) Stand 11.07.2026
Die Dereliktion ist Aufgabe des Besitzes einer Sache durch den Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Die Sache wird herrenlos, auch wenn sie sich im Gewahrsam eines Dritten befindet, und in logischer Folge auch okkupierbar.
English
Derelation 0250-en
The dereliction is the abandonment of possession of an object by the owner with the intention of renouncing ownership. The thing becomes ownerless, even if it is in the custody of a third party, and in logical consequence also occupyable.
Zitiervorschlag
Dereliktion (0250-de), in: LAWPEDIA®-Glossar, bereitgestellt von LAWCONSULT AG, www.lawconsult.ch/lawpedia/de/dereliktion, Stand: 11.07.2026 [abgerufen am …].
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