Dinglichkeit
0265-de RE320 Zivilgesetzbuch (ZGB) Stand 11.07.2026
Die Dinglichkeit eines Rechts besagt, dass dieses als grundsätzlich absolutes Recht die Sache selbst unmittelbar erfasst. Dingliche Ansprüche (Vindikation) sind keine Forderungen und daher nicht zedierbar.
English
Thingality 0265-en
The substantive nature of a right means that, as a fundamentally absolute right, it directly affects the object itself. Claims in rem (vindication) are not claims and therefore not assignable.
Zitiervorschlag
Dinglichkeit (0265-de), in: LAWPEDIA®-Glossar, bereitgestellt von LAWCONSULT AG, www.lawconsult.ch/lawpedia/de/dinglichkeit, Stand: 11.07.2026 [abgerufen am …].
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