Annahme der Erbschaft
0087-de RE320 Zivilgesetzbuch (ZGB) Stand 11.07.2026
Die Annahme der Erbschaft ist rechtsgeschäftlicher, unwiderruflicher, wohl aber gegebenenfalls wegen Willensmängeln anfechtbarer Verzicht auf die Ausschlagung. Die Annahme erfolgt entweder durch ausdrückliche positive Willenserklärung oder durch eine in schlüssigen Handlungen sich offenbarenden Willensbetätigung.
English
Acceptance of the inheritance 0087-en
Acceptance of the inheritance is a legal transaction, irrevocable, but possibly contestable due to lack of will. Acceptance takes place either by means of an explicit positive declaration of intent or by means of a conclusive act of will.
Zitiervorschlag
Annahme der Erbschaft (0087-de), in: LAWPEDIA®-Glossar, bereitgestellt von LAWCONSULT AG, www.lawconsult.ch/lawpedia/de/annahme-der-erbschaft, Stand: 11.07.2026 [abgerufen am …].
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