Beihilfe
0151-de RE520 Strafrecht Stand 11.07.2026
Die Beihilfe ist die Vornahme von Unterstützungshandlungen ohne Teilnahme am Tatenentschluss und ohne Anteil an der finalen Tatherrschaft.
English
Aid scheme 0151-en
The aid is the performance of supportive acts without participation in the decision to act and without any share in the final rule of the crime.
Zitiervorschlag
Beihilfe (0151-de), in: LAWPEDIA®-Glossar, bereitgestellt von LAWCONSULT AG, www.lawconsult.ch/lawpedia/de/beihilfe, Stand: 11.07.2026 [abgerufen am …].
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