Allgemeines Recht

Bereicherungsabsicht

0157-de RE520 Strafrecht Stand 11.07.2026


Die Bereicherungsabsicht besteht darin, einen Vermögensvorteil resp. eine wirtschaftliche Besserstellung anzustreben. Bei Wegnahme unter Wertersatz kann die Bereicherungsabsicht nicht gegeben sein. Die beabsichtigte Bereicherung muss unrechtmässig sein, d. h. der potentielle Täter darf auf die Bereicherung somit keinen Rechtsanspruch haben.

English

Intention of enrichment 0157-en

The intention of enrichment is to seek a pecuniary advantage or an economic improvement. In the case of removal under value replacement, the intention to enrich cannot be given. The intended enrichment must be unlawful, i.e. the potential perpetrator must not have a legal claim to the enrichment.

Zitiervorschlag

Bereicherungsabsicht (0157-de), in: LAWPEDIA®-Glossar, bereitgestellt von LAWCONSULT AG, www.lawconsult.ch/lawpedia/de/bereicherungsabsicht, Stand: 11.07.2026 [abgerufen am ].

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