Einwendung
0299-de RE330 Obligationenrecht (OR AT/BT) Stand 11.07.2026
Die Einwendung dient wie auch die Einrede der Abwehr eines geltend gemachten Rechts. Mit einer Einwendung bringt der Schuldner Tatsachen vor, die dem Recht des Gläubigers entgegenstehen. Man kann die rechtshindernden Tatsachen und die rechtsaufhebenden Tatsachen unterscheiden. Der Richter muss solche Tatsachen von Amtes wegen berücksichtigen, sobald sie in den Prozessstoff eingefügt worden sind.
English
Plea 0299-en
The plea serves, like the plea, to defend a right that has been asserted. With an objection, the debtor presents facts that are contrary to the creditor's right. A distinction can be made between facts that prevent the right and facts that set aside the right. The judge must consider such facts ex officio as soon as they are included in the subject matter of the case.
Zitiervorschlag
Einwendung (0299-de), in: LAWPEDIA®-Glossar, bereitgestellt von LAWCONSULT AG, www.lawconsult.ch/lawpedia/de/einwendung, Stand: 11.07.2026 [abgerufen am …].
Die Einträge im LAWPEDIA®-Glossar dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung übernimmt die LAWCONSULT AG keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.