Originärer Erwerb
0591-de RE320 Zivilgesetzbuch (ZGB) Stand 11.07.2026
Der originäre Erwerb des Besitzes ist derjenige, der ohne Beziehung zu allfälligen früheren Besitzverhältnissen an der betreffenden Sache und mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt erfolgt.
English
Original acquisition 0591-en
The original acquisition of possession is that which takes place without connection to any previous ownership of the object in question and with the attainment of actual power.
Zitiervorschlag
Originärer Erwerb (0591-de), in: LAWPEDIA®-Glossar, bereitgestellt von LAWCONSULT AG, www.lawconsult.ch/lawpedia/de/originaerer-erwerb, Stand: 11.07.2026 [abgerufen am …].
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